AirBnB – was ist erlaubt in der touristischen Vermietung?
Die Novelle zum Salzburger Raumordnungsgesetz hat 2018 wesentliche Änderungen hinsichtlich der touristischen Nutzung von Immobilien gebracht. Onlineplattformen wie AirBnB und Wimdu erfreuen sich seit Jahren großer Beliebtheit bei den Vermietern. Die Politik reagierte wg. der Wohnraumverknappung mit starken Einschränkungen für „Privatzimmervermieter“, entsprechende Informationen an die Betroffenen blieben jedoch aus.
Die „Zweckentfremdung von Wohnungen“ hat zur Einschränkung der Vermietbarkeit geführt, dahingehend, dass eine touristische Vermietung nur mehr in jenen Wohnungen möglich ist, in der der Vermieter auch seinen Hauptwohnsitz hat. Ausnahmen bestehen im u.a. für Vermietungen von Wohnungen in ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten oder für Appartementhäuser, die baubehördlich als solche bewilligt wurden.
Diese Einschränkungen finden keine Anwendung auf Immobilien, welche bereits vor dem 01.01.2018 rechtmäßig für touristische Vermietungen genutzt wurden. Grob gesagt: wurde die Wohnung bis Ende 2017 touristisch genutzt (AirBnB, Wimdu, etc.) darf diese auch weiterhin vermietet werden. Für alle anderen Vermieter lohnt sich eine Onlineabfrage der Zweitwohnungsgebiete unter www.salzburg.gv.at/sagisonline.
Neben den genannten Tücken im Raumordnungsgesetz finden sich auch etliche Besonderheiten im Hinblick auf Steuer- und Meldepflichten, sowie der zivilrechtlichen Vertragsgestaltung. Vorweg, Verstöße werden mit Geldbußen bis zu € 25.000,00 geahndet. Unterstützung in steuer- und verwaltungsrechtlichen Fragen ist daher unumgänglich. Unser Team von unterstützt auch Sie gerne bei Ihnen Projekte.
Die Juristen und Steuerexperten von QUINTAX gerlich-fischer-kopp steuerberatungsgmbH unterstützen Sie gerne bei Ihnen Projekten vor Ort.
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